In merowingischer Zeit wurde
öfter im Jahr für und durch die freien Königsbauern ein Thing1. (Volks - Gerichts -
Versammlung) abgehalten, wozu alle Freien erscheinen mußten. In unsere Gegend
mußte Herbolzheim, der Vorort des Ehegaues diese Versammlung einberufen. Der
Versammlungsort mußte nach fränkischer Bestimmung von einem Haselnußgehege
umgeben sein, denn was außerhalb dieses Geheges gesprochen wurde, hatte keine
gesetzliche Kraft. Nur was innerhalb desselben entschieden wurde, war für alle bindend
und hatte gesetzliche Geltung. Der Thingplatz für den Ehegau war Schopflohe auf einen Berg bei Krautostheim,
Hier wurde Gericht gehalten, neue Siedlungsstellen genehmigt, das Wergeld,
für die Tötung eines Freien, festgelegt und sonstige Unstimmigkeiten geregelt.
Der Name GAU =
althochd. "gawi" bedeutet im allgemeinen, Gegend, Land, namentlich das
glatte Land als politischer Bezirk.
Die Hundertschaft war eine Vereinigung von 100 Kriegern oder von
grundbesitzenden Familienhäuptern und bildete eine Abteilung des Gaues. Die
Aufgabe des Gaues und der Hundertschaft (Cent) war wesentlich die Gerichtsverwaltung.
Den Einzelbesitz bildete der Hof, mehrere Höfe eine Mark, mehrere Marken eine
Cent und diese wieder eine Gau. (Cent mittelhochd. centa von centum, hundert),
also der Bezirk eines Gaues, der 100 Krieger oder 100 freie Familien umfasste.
Dem Centgericht am Schopfloh waren zum
Beispiel "Krautostheim, Ingolstadt, Ulsenheim, halb Nordheim, Dorf
Kottenheim, Krassolzheim, Ezelheim, Rüdisbronn,
Humprechtsau, Herbolzheim, Ullstadt, Sugenheim,
Unterlaimbach, Riedern, Hürfeld,
Neudorf, Seehof (Markt Nordheim) und Wüstphül zugehörig.
Franken war schon im 8.Jahrhundert in Gaue eingeteilt. Der Ehegau wurde 816 das
erste mal urkundlich erwähnt. Der Gaugraf des Iff - und Ehegaues war war 816
Graf Megingand. Die Grafen, die den Gauen vorstanden, waren edelfreie, reiche
und hochangesehene Männer und konnten über Leib und Leben, Freiheit und Gut
richten und das Urteil vollstrecken lassen.
Der Ehegau hatte nur ein Centgericht,
vor dem all jene erscheinen mußten die sich des Mordes, der Brandstiftung, des
Raubes und der Notzucht schuldig gemacht hatten. Hier stand auch der Galgen.
Später, in karolingischer Zeit, bestanden diese Gaue als Grafschaften
weiter mit Centgericht
der niederen-
und hohen
Gerichtsbarkeit. Das Halsgericht (Fraischgericht) wurden
stets mit Schöffen und dem Centgraf besetzt. Der
Centgraf und zwei Schöffen saßen in Krautostheim. Zehn weitere
Schöffen kamen aus den zur Cent gehörigen Dörfern. Die Orte
Herbolzheim und Humprechtsau wurden 1526 durch ein Mandat von Kaiser Karl V
aufgefordert in die von ihm wieder neu errichtete und als Reichslehen an
Würzburg übertragene Cent Schopflohe zu besuchen.
1.Entspricht:
(Bankgericht, Dinggericht, Dingmal, Rechtstag, Stab, Tageding, Thing)
Volksversammlung
im allgemeinen, im besonderen öffentliche Gerichtsversammlung an feststehendem
Platz, wozu ursprünglich alle Freien als Dingmannen zu erscheinen berechtigt
(Dingfähigkeit) und verpflichtet (Dingpflicht) waren (Vollgericht).
Man unterschied:- echtes Ding (Echtding, eliches Recht, Etting, Grafending,
Grafengericht, Herrending, Vollding) zu feststehenden Terminen vom Grafen
abgehalten, (verhältnismäßig selten, z.B. unter Karl der
Große dreimal jährlich mit je dreitägiger Dauer in jeder Hundertschaft, aber
für die ganze Grafschaft zuständig)
- gebotenes Ding (Botschaft, gekauftes Gericht, Kaufgericht, Notding, weisung, später
Zentgericht) nach Bedürfnis (i.d.R. alle 14 Tage)
vom Grafen oder Zentenar gehalten, mit Dingpflicht nur für
die Schöffen
Obwohl die ungebotenen Dinge der Form nach teilweise bis ins 18. Jh.
fortbestanden, wurden tatsächlich schon im späteren Mittelalter die Gerichte,
sowohl die Landgerichte wie auch die Zentgerichte usw. als auch besonders die
Stadtgerichte, nur noch in der Form der gebotenen Dinge abgehalten
Letzte Überarbeitung 07.04.13